Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 führt eine Corona-Impfpflicht für Ärzt:innen, MFA und andere Arbeitnehmende in der Arztpraxis ein. Die Art der Beschäftigung spielt keine Rolle. Wir geben einen Überblick, was man dazu wissen sollte.

Personen, die z. B. in Arztpraxen und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen und bei Heilpraktiker:innen tätig sind, müssen bis zum 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund medizinischer Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Testpflicht am Arbeitsplatz
Die Testpflicht am Arbeitsplatz in Arztpraxen wird neu geregelt. Arbeitnehmende dürfen die Praxis als ihren Arbeitsplatz nur betreten, wenn sie
  • asymptomatisch sind und
  • sich vorher auf das Coronavirus haben testen lassen.

Sie müssen einen Testnachweis mit sich führen.

Asymptomatische und geimpfte oder genesene Beschäftigte und Arbeitgebende müssen sich nur mindestens zweimal pro Kalenderwoche testen lassen. Für sie sind Antigentests zur Eigenverantwortung ohne Überwachung ausreichend. Die Testkosten werden refinanziert. Ungeimpfte Mitarbeiter müssen täglich getestet werden. Eine Selbst-Testung ist nicht möglich. Das gilt natürlich nur bis zum 15. März 2022. Besucher:innen, Patient:innen und Begleitpersonen sind von der Testpflicht ausgenommen. Praxisinhaber:innen sind verpflichtet, ein praxisbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem Testkonzept müssen sie Testungen für alle Beschäftigten anbieten.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Die Pflicht zum Immunitätsnachweis gilt sowohl für das medizinische Personal als auch für alle weiteren in der Praxis oder Einrichtung tätigen Personen, wie Reinigungskräfte, Hausmeister, Transport- oder Küchenpersonal. Sie gilt nicht für

  • Personen, die zeitlich nur ganz vorübergehend (nur jeweils wenige Minuten) tätig werden.
  • Personen, die in den Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden (d. h. die Patient:innen).
  • Begleitpersonen von behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen (z. B. Eltern von Minderjährigen).

Pflichten für Arbeitnehmende

MFA, angestellte Ärzt:innen und andere Praxismitarbeitende müssen der Praxisinhaber:in bis zum 15.03.2022 ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass sie geimpft sind, genesen sind oder wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Verliert ein Nachweis seine Gültigkeit, z. B. weil mehr als 3 Monate seit Genesung vergangen sind, muss ein neuer Nachweis vorgelegt werden. Arbeitnehmer:innen dürfen nur am Arbeitsplatz erscheinen, wenn sie asymptomatisch und getestet sind.

Pflichten für Arbeitgebende

Fehlt der Nachweis, muss die Praxisinhaber:in das dem Gesundheitsamt melden und die personenbezogenen Daten übermitteln. Diese Meldepflicht hat sie auch, wenn sie Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises hat.

Ab dem 16.03.2022 dürfen Personen ohne Nachweis in der Arztpraxis nicht mehr beschäftigt werden. Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebenden entfällt. Weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie z. B. eine Kündigung, können im Einzelfall in Betracht kommen. Wer nach dem 16.03.2022 gegen die Nachweispflicht verstößt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro. Sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende können bestraft werden.

Hier einige praktische Tipps:

  • Erkundigen Sie sich frühzeitig bei allen Mitarbeitenden, ob sie vollständig geimpft oder genesen sind oder eine medizinische Kontraindikation gegen die SARS-CoV-2-Impfung vorliegt.
  • Klären Sie die Mitarbeiter:innen über die notwendigen Impfungen bzw. den Immunitätsnachweis (und dessen Vorlage bis zum 15.03.2022) auf und dokumentieren Sie das schriftlich in der Personalakte.
  • Lassen Sie sich den vollständigen Impfschutz, den Genesenenstatus oder die ärztlich bescheinigte Kontraindikation nachweisen.
  • Machen Sie deutlich, dass Sie Mitarbeiter:innen bei fehlendem Impfschutz oder fehlender Immunität ab dem 16.03.2022 nicht mehr beschäftigen können und Sie ihnen daher kündigen müssen (evtl. wäre zuvor eine Abmahnung verhältnismäßig und empfehlenswert).
  • Weisen Sie die Mitarbeitenden ausdrücklich darauf hin, dass Sie ab dem 16.03.2022 keinen Lohn mehr zahlen und sowohl Ihnen als Arbeitgeber:in als auch den Mitarbeitenden eine Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro droht, wenn Sie sie beschäftigen und diese in der Praxis tätig werden.
  • Machen Sie die Mitarbeitenden darauf aufmerksam, dass ihnen womöglich eine Sperre bei dem Bezug von Arbeitslosengeld droht, wenn sie gekündigt werden.
  • Lassen Sie es sich schriftlich von den Mitarbeitenden bestätigen, falls diese keinen Immunitätsnachweis vorlegen möchten.
  • Weigert sich eine Mitarbeiter:in, Ihnen einen Immunitätsnachweis vorzulegen, kündigen Sie ordentlich unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen.

Keine Angaben zum Impfstatus von Patient:innen

Arztpraxen sind monatlich verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung anonymisierte Angaben zum Anteil der geimpften Beschäftigten zu übermitteln. Die erhobenen Daten müssen spätestens am Ende des sechsten Monats nach der Erhebung gelöscht werden. Über Patient:innen müssen keine Angaben zum Impfstatus übermittelt werden.

Die gesetzliche Impfpflicht gilt grundsätzlich auch für ärztliche Arbeitgeber:innen, die in ihrer Praxis tätig werden. Praxisinhaber:innen, die in der Praxis aktiv tätig sind, dürfen dies ab dem 15. März 2022 nur dann, wenn sie entweder geimpft oder genesen sind oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das Gesundheitsamt kann hier von sich aus einen Nachweis einfordern, dass die Impfpflicht erfüllt ist. Kommen Ärzt:innen dieser Nachweispflicht nicht nach, dürfen sie in der Praxis nicht tätig sein. Bei Zuwiderhandlung ist auch hier eine Geldbuße bis zu 2.500 € fällig. Eventuell kann sich ein solcher Verstoß auch auf die vertragsärztliche Zulassung auswirken.

Droht eine Kündigungswelle?

Der Deutsche Hausärzteverband (DHÄV) geht allerdings nicht davon aus, dass nach dem 16. März 2022 eine Kündigungswelle in den Arztpraxen droht. Ein überragend großer Teil der Hausärzt:innen und des Praxispersonals hätten sich bereits früh impfen lassen, um sich selbst und die Patient:innen zu schützen. Daher werde die Zahl derer, die von der Regelung zur Impfpflicht in den Praxen betroffen sein werden, eher klein sein.



Autor
Dr. Ingolf Dürr

Erschienen in: doctors|today, 2022; 2 (2) Seite 28-29