Versicherte können den Zugangscode für eine Digitale Gesundheits-Anwendung (DiGA) über eine Verordnung der Ärzt:in bzw. der Psychotherapeut:in erhalten oder auf Antrag direkt bei ihrer Krankenkasse. Voraussetzung ist in beiden Fällen eine gesicherte Diagnose.Seit der ersten Verordnung vor einem Jahr bis Ende September 2021 gaben die Ersatzkassen über 24.000 Zugangscodes für Gesundheits-Apps aus.

Bislang sind 22 DiGA in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als erstattungsfähig aufgenommen. Von diesen werden 17 noch erprobt, das heißt die Hersteller müssen noch positive Versorgungseffekte mittels geeigneter Studien nachweisen. Die meisten Codes wurden bei Ersatzkassenversicherten für Anwendungen im Bereich „Psyche“ ausgegeben (rund 29 %), gefolgt von der Kategorie „Muskeln, Knochen und Gelenke“ (ca. 22 %). Aktuell befinden sich über 20 weitere Zulassungsanträge beim BfArM in der Prüfung. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) glaubt zwar, dass DiGA die Versorgung verbessern könnten, beklagt aber, dass der geforderte Herstellerpreis häufig noch in einem Missverhältnis zum Patientennutzen stehe.


Quelle:
vdek