Auf Online-Bewertungsportalen gibt es teilweise die Option, über ein entgeltpflichtiges Abonnement mehr Informationen über sich und die Praxis zu veröffentlichen. So könnte der Eindruck entstehen, dass man sich eine bessere, aber nur scheinbar objektive Bewertung "erkaufen" kann. Dürfen Bewertungsportale solche Dienste überhaupt anbieten?

Antwort von Rechtsanwalt Stäwen:

So gut wie jede Ärzt:in bzw. Arztpraxis ist heute bei Jameda mit einem Profil gelistet. Grund dafür ist, dass Jameda und andere Bewertungsportale auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen selbst Profile für Ärzt:innen erstellen, ohne dass diese dafür dem Prozess zustimmen oder eigene Schritte einleiten müssten.

Diese durch die Bewertungsportale (grundsätzlich rechtmäßig) selbst angelegten Profile enthalten unter anderem den Namen der Person, ihren akademischen Grad, die medizinische Laufbahn und die nötigen Kontakt- und Adressdaten.

Sofern man sodann als Arztpraxis ein Premium-Abonnement mit Jameda abschließt, kann man dieses Profil mit weiteren Informationen bestücken und so für die Nutzer attraktiver gestalten. Dies erreicht man z. B. dadurch, dass man persönliche Fotografien oder andere aufmerksamkeitshervorrufende Angaben wie den Website-Link zur eigenen Praxisseite hochlädt.

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, die im Oktober 2021 vom BGH bestätigt wurde, stellt diese Verbesserung des eigenen Profils gegen ein Entgelt ein rechtmäßiges Angebot dieser Online-Bewertungsportale dar. Da der durchschnittliche Nutzer die unterschiedliche Gestaltung der Profile nur dann erkennen könne, wenn er bzw. sie aus eigenem Entschluss verschiedene Profile aufruft, sei in den weiterreichenden Gestaltungsmöglichkeiten der Premiumkund:innen kein verdeckter Vorteil zu sehen. Auch, so betonte der sechste Senat des BGH, bestehe kein genereller Anspruch auf Gleichbehandlung durch Jameda für zahlende und nichtzahlende Ärzt:innen.

Die Rechtsprechung sieht die Besserstellung der Premium-Nutzergegenüber den Basis-Kund:innen somit als gerechtfertigt an und stärkt darüber hinaus Jameda durch die Bezeichnung als "gesellschaftlich erwünschtes Medium" den Rücken.

Dabei ist zu bedenken, dass sich diese richterlichen Feststellungen grundsätzlich auch auf andere Online-Bewertungsportale übertragen lassen, solange deren Funktionsweise vergleichbar ist.



Autor

© privat
Björn Stäwen, LL. M.

Fachanwalt für Medizinrecht bei KWM LAW PartG mbB,
Lehrbeauftragter der Universität Münster
im Masterstudiengang Medizinrecht für den Bereich Vertragsarztrecht

Erschienen in: doctors|today, 2022; 2 (6) Seite 57