Damit es durch Lieferengpässe bei Impfstoffen nicht zu Versorgungsproblemen kommt, hat der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) seine Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst.

Neu ist nun, dass bei einem Lieferengpass in bestimmten Fällen auch Kombinationsimpfstoffe mit einem zusätzlichen Antigen zur Anwendung kommen können, auch wenn die Impfung mit dem zusätzlichen Antigen ansonsten nicht wirtschaftlich wäre. Ärzt:innen können also bereits jetzt ganz regulär bei entsprechender Indikation sowohl Einzel- als auch Kombinationsimpfstoffe einsetzen. Der G-BA stellt darüber hinaus nun leistungsrechtlich klar: Sind künftig die Impfstoffe gegen Tetanus/Diphtherie/Keuchhusten (Pertussis), Masern/Mumps/Röteln oder Hepatitis B für Arztpraxen durch einen gemeldeten Lieferengpass nicht verfügbar, kann alternativ auf eine Impfstoffkombination mit einem zusätzlichen Antigen ausgewichen werden, um eine zeitgerechte Impfung zu ermöglichen. Lieferengpässe bei Impfstoffen werden in Deutschland auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) gelistet. In jenen Fällen, bei denen ein Lieferengpass nicht durch einen alternativen Impfstoff aufgefangen werden kann, wie z. B. beim 23-valenten Pneumokokken-Polysaccharid-Impfstoff oder beim adjuvantierten Herpes-zoster-Totimpfstoff, sollen Ärzt:innen die Impfungen verschieben und keine alternativen Impfstoffe verwenden.


Quelle:
G-BA