Gesetzlich Versicherte können künftig vor einer potenziell keimzellschädigenden Therapie ihre Ei- oder Samenzellen entnehmen und die Zellen in flüssigem Stickstoff einlagern lassen.

Damit soll die Möglichkeit erhalten bleiben, sich nach solchen Therapien mit Hilfe einer künstlichen Befruchtung einen Kinderwunsch zu erfüllen. Das kann z. B. für Krebspatietient:innen vor einer Strahlentherapie in Frage kommen. In der Richtlinie ist definiert, unter welchen Bedingungen Ei- und Samenzellen einschließlich der Gewinnung von Samenzellen durch die testikuläre Spermienextraktion entnommen, aufbereitet und gelagert werden können, welche begleitenden medizinischen Maßnahmen zum Leistungsumfang gehören und welche qualitätssichernden Vorgaben einzuhalten sind. Die Leistungen können in Anspruch genommen werden, wenn entsprechende Vergütungsregelungen und Abrechnungsziffern im Bewertungsausschuss zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbart sind. Das dürfte voraussichtlich ab Sommer 2021 der Fall sein. Nur bei knapp einem Drittel der Versicherten zahlen die Krankenkassen nach Informationen der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs schon jetzt. Dies sei jedoch ein Entgegenkommen auf Einzelfallbasis. Die Mehrzahl der Versicherten müsse noch selbst zahlen.


Quelle:
G-BA