Zum 31. Juli 2022 endet in Deutschland die Übergangsfrist zum Nachweis der Masernimpfung. Liegt dieser Nachweis für einzelne Mitarbeiter:innen nicht vor, droht der Praxis eine Geldbuße.

Wer nach dem Jahr 1970 geboren wurde und in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommt, muss bis zum 31. Juli 2022 die Masernimpfung nachweisen. Das kann auch Reinigungskräfte oder Handwerker betreffen, die z.B. in einer Arztpraxis, einer Klinik oder einer Schule tätig sind. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass sie regelmäßig über einen längeren Zeitraum in einer im Gesetz genannten Einrichtung tätig sind, erklärt die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. Anette Wahl-Wachendorf.

"Betroffen sind Beschäftigte, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen in Kontakt mit anderen Personen kommen. Eine Person ist nach dem Gesetz impfpflichtig, sobald sie regelmäßig über einen längeren Zeitraum in einer im Gesetz genannten Einrichtung tätig ist, zum Beispiel in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis", so die Arbeitsmedizinerin.

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind per Gesetzt von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 Infektionsschutzgesetz/IfSG).

Das Masernschutzgesetz gilt in Deutschland seit dem 1. März 2020. Ziel ist der Schutz besonders vulnerabler Personengruppen und der Gesellschaft insgesamt vor dem Masernvirus.

Im medizinischen Bereich betroffen sind Gesundheitseinrichtungen (§ 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG):
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Arztpraxen (auch Homöopathen) und Zahnarztpraxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Rettungsdienste


Informationen zum Thema Masernimpfpflicht findet man u.a. hier:
http://www.masernschutz.de/themen/rechtliche-aspekte


Quelle
Bundesministerium für Gesundheit Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt