Das Post-COVID-19-Syndrom wird bei der Heilmittelversorgung bundesweit als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt, meldet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). KBV und GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe aufzunehmen.

Verordnen Ärzt:innen Physio- oder Ergotherapie aufgrund von Langzeitfolgen einer Corona-Infektion, so wird bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ihr Budget nicht mit den Verordnungskosten belastet. Ist z. B. eine Wirbelsäulenerkrankung oder Störung der Atmung auf eine COVID-19-Erkrankung zurückzuführen, bedingt durch wochenlanges Liegen im Krankenbett, können Ärzt:innen Maßnahmen der Physiotherapie verordnen – etwa Krankengymnastik, die auch als Atemtherapie möglich ist. Ärzt:innen können von der Höchstmenge je Verordnung abweichen und die Behandlungseinheiten für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen kalkulieren. Auch müssen sie nicht die orientierende Behandlungsmenge, die im Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt ist, berücksichtigen.