Geimpftes Ärzte-Ehepaar muss trotz negativen Corona-Tests volle 14 Tage in Quarantäne.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat Mitte März entschieden, dass ein geimpftes Ärzte-Ehepaar seine 14-tägige Corona-Quarantäne komplett absolvieren muss. Das Paar ist in seiner gemeinsamen Praxis als Allgemeinmediziner:innen tätig. Sie hatten u.a. erfolglos mit mehrfach negativen Testungen sowie der Systemrelevanz ihrer Tätigkeit argumentiert und um eine Eilentscheidung gebeten. Mit dem Ziel, die verordnete Quarantänezeit zu verkürzen.

Das steckt dahinter

Das Ehepaar war im Januar und Februar 2021 mit dem von BioNTech/Pfizer hergestellten Impfstoff „Comirnaty“ gegen Corona geimpft worden. Anfang März wurde ihre Tochter, welche mit den Antragstellern in einem Haushalt lebt, per PCR-Test positiv auf das SARS-CoV-2- Virus getestet. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Infektion isolierte sie sich im Haus und lebt seither alleine in der oberen Etage des Hauses, die u. a. über ein eigenes Bad verfügt.

Das Ärztepaar argumentierte, der letzte direkten Kontakt mit der Tochter sei am 2. März erfolgt. Am 4. März war dann der PCR-Test der beiden negativ ausgefallen. Auch Selbsttests am 6. und 8. März blieben negativ. Sie seien damit nicht ansteckungsverdächtig im Sinne von § 2 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG). In Verbindung mit dem Hinweis auf ihre bereits erfolgte Impfung und die Systemrelevanz ihrer Tätigkeit forderten sie eine Verkürzung ihrer Quarantänezeit, um ihre Patienten in der Praxis wieder betreuen zu können.

Das Gericht wies den Antrag aus den folgenden Gründen zurück:

1. Ärzte-Ehepaar weiterhin ansteckungsverdächtig:
Bisher lägen keine ausreichenden Belege vor, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkranken können. Kontaktpersonen der Kategorie 1 (erhöhtes Infektionsrisiko) zählen damit trotz Impfung mit dem Impfstoff „Comirnaty“ zumindest vorerst weiter zu den 2. Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.

2. Abweichende Entscheidung wegen negativer Tests nicht möglich:
Das RKI spricht sich dagegen aus, die empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung aufgrund der beobachteten Zunahme der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten durch einen negativen SARS-CoV-2-Test zu verkürzen. Dies gelte laut Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Nachweises von besorgniserregenden Varianten.

Allgemeinmediziner:innen nicht systemrelevant?

Laut Gericht dürfe es auch nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsteller:innen laut Eilurteil nicht zu den Schlüsselpersonen der systemrelevanten Berufe gezählt wurden. Dazu seien solche Berufsgruppen zu zählen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Diese Einschätzung wird damit begründet, dass in diesem konkreten Fall in der näheren Umgebung insgesamt neun Vertretungsärzt:innen für die Zeit der Praxisschließung zur Verfügung stehen. Daher sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die ärztliche Versorgung vor Ort nicht sichergestellt sein könne.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig. Dabei könnte zum Beispiel der Verweis des Gerichts auf mangelnde Systemrelevanz wegen der Vertretungsmöglichkeiten thematisiert werden.


Quelle
Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 5/2021 v. 16.03.2021