Mit dieser Ausgabe führen wir die Artikelserie zu verbreiteten Rechtsirrtümern in der Arztpraxis fort. Der Fachanwalt für Medizinrecht Björn Stäwen LL. M., Lehrbeauftragter der Universität Münster, beleuchtet die mitunter teuren Stolperfallen und gibt Hinweise zu deren Vermeidung. Diesmal widmen wir uns der Praxisabgabe und -übernahme. Bei solchen wirtschaftlich bedeutsamen, rechtlich allerdings komplexen Vorgängen lauern zahlreiche Risiken. Wie Sie als Praxisabgeber oder -übernehmer mit diesen Risiken sicher umgehen, soll im Folgenden näher beleuchtet werden.

Die richtige Einschätzung des angemessenen Kaufpreises für eine Praxis ist oftmals schwierig. Grundsätzlich gilt nach wie vor: Angebot und Nachfrage regieren den Markt. Damit Sie aber weder als Käufer Ihr hart verdientes Geld unnötig "verschenken", noch sich als Verkäufer gutes Geld entgehen lassen, sollte man sich vor der Festlegung des Kaufpreises mit den Grundlagen der Bewertung vertraut machen.

Der Preis ist heiß

Die Ermittlung des materiellen Wertes (Sachanlagevermögen) wirkt auf den ersten Blick vergleichsweise einfach. Es kann – für den Verkäufer – jedoch ein teurer Fehler sein, der Einfachheit halber auf die aktuellen Buchwerte zurückzugreifen, die in der Übersicht "Entwicklung des Anlagevermögens" zum letzten Jahresabschluss enthalten sind. Denn diese Buchwerte sind in aller Regel deutlich geringer als die tatsächlichen Verkehrswerte. Viele Geräte und Einrichtungsgegenstände sind steuerlich bereits vollständig abgeschrieben und tauchen in der Auflistung nur noch mit einem Erinnerungswert von 1,00 Euro auf – ihr tatsächlicher Nutzwert ist aber deutlich höher. Es lohnt sich daher meist, die Verkehrswerte zu ermitteln. Bei der Festlegung des Kaufpreisanteils für die materiellen Werte sollte auch nicht vergessen werden, das voraussichtlich zum Übergabetag noch vorhandene Umlaufvermögen (Praxisbedarf, Arzneimittel etc.) mit einzukalkulieren.

Ungleich komplizierter ist die Ermittlung des immateriellen Wertes (auch "Goodwill" genannt). Hiermit sind insbesondere der Wert von Patientenstamm und die Zugriffsmöglichkeit darauf (Vertragsarztsitz) sowie weitere Faktoren wie Lage und Reputation gemeint. Es gibt eine Vielzahl von möglichen Bewertungsmethoden, die auch im Hinblick auf das Ergebnis eine große Streubreite aufweisen. Idealerweise werden verschiedene Methoden kombiniert, um den verschiedenen Herangehensweisen Rechnung zu tragen. Eine alte Faustformel besagt, der Kaufpreis für den ideellen Praxiswert entspreche dem durchschnittlichen Jahresgewinn der letzten drei Jahre. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass der angemessene bzw. tatsächlich realisierbare Wert häufig deutlich davon abweicht, da Sonderfaktoren bei dieser pauschalen Herangehensweise völlig unberücksichtigt bleiben. Einen ganz erheblichen Einfluss auf den Kaufpreis hat bei Vertragsarztpraxen natürlich die Bedarfsplanung – ist der Planungsbereich gesperrt und bestehen Niederlassungsmöglichkeiten nur über den Erwerb einer Abgeberpraxis, beträgt der ideelle Wert in der Regel ein Vielfaches verglichen mit einer Praxis im offenen Planungsbereich.

Aufgrund der großen Anzahl der wertbeeinflussenden Faktoren sollte für die Kaufpreisfindung ein professionelles Wertgutachten eingeholt werden. In vielen Fällen zahlt sich für den Auftraggeber die Investition in eine Praxisbewertung aus. Zudem wird mit einem Praxiswertgutachten eine objektive Grundlage für die Kaufpreisfindung geschaffen.

Kaufpreisermittlung: Fallstricke vermeiden
  • Ein professionelles Wertgutachten hilft bei der Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises, macht die zugrunde gelegten Kriterien transparent und objektiviert diese.
  • Einem von der anderen Partei vorgelegten Gutachten darf aber auch nicht ungeprüft vertraut werden – es gibt viele Möglichkeiten, bestimmte Faktoren zugunsten einer Partei zu gewichten. Ein vorliegendes Gutachten sollte daher auch immer auf seine Schlüssigkeit geprüft werden.

Im Datenschutzdschungel

In Zeiten eines stetig umfangreicher werdenden Datenschutzrechts, das auch zunehmend strenger überwacht wird, stellt sich für Praxiskäufer immer dieselbe Frage: Wie kann ich auf die bestehende Patientenkartei zugreifen, ohne gegen das Datenschutzrecht zu verstoßen und dadurch die Verhängung empfindlicher Bußgelder zu riskieren?

Praktikabel (aber unzulässig) wäre es, Patienten bereits beim Abgeber standardmäßig in die Weitergabe ihrer Daten an jeden möglichen Praxisübernehmer einwilligen zu lassen. Eine solche Einwilligung ginge zu weit, da weder die Person noch die Anzahl zukünftiger Praxisinhaber absehbar wäre.

Zulässig (aber unpraktikabel) ist es, durch den Abgeber ein Rundschreiben an die Patienten mit der Bitte um Einwilligung in die Datenweitergabe zu versenden. Erfahrungsgemäß antwortet nur ein Bruchteil der Patienten auf ein solches Schreiben und viele Patienten werden sich verunsichert fühlen und möglicherweise einen anderen Arzt aufsuchen.

Eine zulässige und gleichzeitig praktikable Lösung sind die sog. "Münchener Empfehlungen zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht". Hier bleibt der Praxisabgeber zunächst trotz Veräußerung der Praxis Eigentümer der Patientenkartei. Die Patientendaten werden entweder verschlossen in einem Schrank oder verschlüsselt auf einem Datenträger verwahrt. Betritt ein Patient nun erstmals die Praxis des neuen Praxisinhabers, muss er in den Zugriff auf seine Patientendaten durch den neuen Praxisinhaber ausdrücklich einwilligen. Erst dann darf der neue Praxisinhaber die jeweiligen Daten dem verschlossenen Schrank entnehmen bzw. die Datei entsprechend entschlüsseln.

Dass der Praxisübernahmevertrag zulässige Regelungen zum Umgang mit den Patientendaten enthält, ist von besonderer Bedeutung, da ein Vertrag mit insoweit fehlerhaften Regelungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insgesamt nichtig sein kann.

Datenschutz: Fallstricke vermeiden
  • Für die Rechtssicherheit sowohl von Praxisabgeber als auch von Praxisübernehmer sind wirksame Regelungen zum Patientendatenschutz von besonderer Wichtigkeit.
  • Lassen Sie sich als Praxiserwerber die Einwilligung der Patienten schriftlich und nicht nur mündlich erteilen, um diese dokumentieren und im Zweifelsfall nachweisen zu können.

Unterm Pantoffel

Sie glauben als Praxisabgeber, der Verkauf Ihrer Praxis sei Ihre Privatangelegenheit und gehe Ihren Ehepartner nichts an? Da liegen Sie falsch. Wird Ihre Ehe – wie die der allermeisten Deutschen – ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand geführt, steht die Transaktion unter Vorbehalt der Zustimmung Ihres Ehepartners, wenn die Praxis 85 % (bei einem Vermögen von bis zu 50.000 Euro) oder 90 % (ab einem Vermögen von über 50.000 Euro) Ihres Vermögens ausmacht. Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass durch einen Verkauf des Vermögens im Ganzen durch einen Ehepartner ohne Zustimmung des anderen der Familie ihre wirtschaftliche Grundlage entzogen wird. Willigt der Ehepartner nicht in den Verkauf der Praxis ein, wird dieser nicht wirksam und der Ehepartner kann jederzeit die Rückabwicklung des Praxisverkaufs verlangen.

Das Recht des Ehepartners: Fallstricke vermeiden
  • Schätzen Sie den Wert Ihres Vermögens und überprüfen Sie, ob die Praxis 85 % bzw. 90 % Ihres Vermögens ausmacht.
  • Beachten Sie: Der erzielte Kaufpreis wird hierbei nicht angerechnet.
  • Lassen Sie sich ggfs. die Einwilligung Ihrer Ehefrau/Ihres Ehemannes zum Praxisverkauf erteilen; dies sollte dann auch vertraglich geregelt werden.

Kündigen verboten?

Bei einer Praxisübernahme übernimmt der Praxiserwerber zwangsläufig auch die Arbeitsverhältnisse aller Angestellten der Praxis zu den bisher geltenden Bedingungen. Dies regelt § 613a BGB als Arbeitnehmer-Schutzvorschrift. Hartnäckig hält sich in diesem Zusammenhang aber der Irrglaube, dass Kündigungen, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Übergabe der Praxis stehen, gänzlich ausgeschlossen seien. Dies stimmt so nicht. Ausgeschlossen sind lediglich solche Kündigungen, die aus Anlass der Praxisübernahme erfolgen. Nicht ausgeschlossen sind hingegen Kündigungen aus anderen Gründen (z. B. aufgrund von Fehlverhalten oder schlichtweg, weil die Arbeitsergebnisse nicht zufriedenstellend sind). Bei einem in der Person des oder der Angestellten liegenden Kündigungsmotiv kann im Einzelfall auch eine außerordentliche fristlose Kündigung angezeigt sein; dem hat in aller Regel jedoch ein gleich gelagertes, bereits abgemahntes Fehlverhalten vorauszugehen (vgl. dazu bereits Folge 1 dieser Serie: Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht).

Kündigungen: Fallstricke vermeiden
  • Verzichten Sie auf Kündigungen aus "betriebsbedingten" Gründen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Praxisübernahme.
  • Kündigungen aus anderen Gründen bleiben generell möglich – auf die Gestaltung im Einzelfall kommt es an.

Der Vermieter als Zünglein an der Waage

Eine Praxis braucht Praxisräume. Daher gilt es bei einer Praxisübernahme unbedingt sicherzustellen, dass – falls gewünscht – Praxisräumlichkeiten mit übernommen werden können. Verkannt wird in diesem Zusammenhang vielfach, dass dem Praxisübernehmer nur dann die Fortführung des Mietverhältnisses sicher ist, wenn im Mietvertrag eine sog. Nachfolgeklausel vorhanden ist (vgl. dazu Folge 2 dieser Serie: Rechtsirrtümer im Mietrecht). Andernfalls hängt es allein von der Zustimmung des Vermieters ab, ob der Erwerber die Praxis in den alten Räumlichkeiten fortführen kann oder sich neue Räumlichkeiten suchen muss. Enthält der Mietvertrag keine Nachfolgeklausel, müssen Verhandlungen mit dem Vermieter eingeplant werden. Ist ein Nachfolgemietvertrag zwischen Übernehmer und Vermieter zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Praxisübernahmevertrages noch nicht zustande gekommen, muss Letzterer zum Schutz des Übernehmers dann zwingend auch eine Vollzugsbedingung in Bezug auf das Zustandekommen eines Mietvertrages enthalten.

Nachfolge Mietvertrag: Fallstricke vermeiden
  • Vor der Abgabe oder Übernahme einer Praxis ist die mietvertragliche Situation zu prüfen und sind ggf. entsprechende Vorbereitungen mit dem Vermieter zu treffen.
  • Ideal ist eine Nachfolgeklausel im Mietvertrag.

Der richtige Dreh am Steuerrad

Auf dem Weg in den wohlverdienten Ruhestand sollte das Steuerrecht nicht außer Acht gelassen werden, ergeben sich doch in aller Regel mehrere Gestaltungsspielräume, um die Steuerlast erheblich zu reduzieren. Insbesondere gibt es nach Vollendung des 55. Lebensjahres einige Vergünstigungen: Die ersten 45.000 Euro des Veräußerungsgewinns müssen nicht versteuert werden, wenn der Veräußerer über 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig geworden ist. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, denn übersteigt der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro, wird der Freibetrag von 45.000 Euro um den übersteigenden Betrag gekürzt. Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro entfällt der Freibetrag somit komplett. Unabhängig davon kann unter bestimmten Voraussetzungen eine ermäßigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns in Anspruch genommen werden (zu 56 % des normalen Steuersatzes); dies kann jedoch nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Betrieb "vollständig" abgegeben wird, wobei eine nachlaufende Anstellung in aller Regel unschädlich ist. Alternativ kann eine Besteuerung nach der sog. "Fünftelregelung" gewählt werden. Dabei wird der Veräußerungsgewinn rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, sodass nur ein Fünftel des Veräußerungsgewinns progressionssteigernd berücksichtigt wird. Dies kann insbesondere attraktiv sein, wenn der Betrieb gerade nicht "vollständig" aufgegeben werden soll.

Steuerersparnis: Fallstricke vermeiden
  • Lassen Sie sich bei einem Praxisverkauf in jedem Fall frühzeitig auch steuerlich beraten.
  • Es lohnt sich, die verschiedenen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten durchzuspielen, um den höchsten Nettogewinn zu erzielen.


In der nächsten Ausgabe erfahren Sie im vierten Teil dieser Serie, welche Stolperfallen beim ärztlichen Honorar lauern, vor allem dann, wenn ein Patienten nicht zahlt..



Autor:

© Björn Stäwen
Björn Stäwen, LL. M.

Fachanwalt für Medizinrecht, kwm rechtsanwälte – Kanzlei für Wirtschaft und Medizin PartG mbB; Lehrbeauftragter der Universität Münster im Masterstudiengang Medizinrecht für den Bereich Vertragsarztrecht



Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2019; 41 (14) Seite 62-67