Die ärztliche Schweigepflicht wird als "heilige Pflicht" des Arztes verstanden. Die derzeitige Pandemielage in Deutschland zwingt jedoch danach zu fragen, ob ein Betriebsarzt dennoch berechtigt oder sogar verpflichtet ist, gegen diese Pflicht zu verstoßen, wenn ein Arbeitnehmer positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden ist.

Der Betriebsarzt soll den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen, dies ist sogar gesetzlich in § 3 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) festgehalten. Durch seine Tätigkeit soll u. a. erreicht werden, dass die Vorschriften, die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienen, eingehalten werden und arbeitsmedizinische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes umgesetzt werden. Gleichzeitig ist eine wirkungsvolle Arbeit des Betriebsarztes nur denkbar, wenn die Arbeitnehmer absolutes Vertrauen in seine Verschwiegenheit haben können [1].

Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ist nach § 203 StGB strafbewehrt [2]. Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt zudem eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers dar und kann zu Schmerzensgeldklagen führen. Hinzu kommen können berufsrechtliche Folgen (durch die Ärztekammern).

Rechtfertigungen für den Bruch der Schweigepflicht

Grundsätzlich gilt daher zunächst, dass der Betriebsarzt dem Arbeitgeber keine Mitteilung über seine Befunde und Diagnosen weiterreichen darf. In der Vergangenheit wurde gleichwohl darüber diskutiert, ob und in welchem Umfang der Betriebsarzt befugt oder sogar verpflichtet ist, Untersuchungsergebnisse und -befunde (auch ohne das Wissen oder sogar gegen den Willen des Arbeitnehmers) an den Arbeitgeber weiterzugeben (z. B. bei HIV- oder Hepatitis-Infektionen bei Mitarbeitern im Gesundheitswesen). Hintergrund dieser Problematik ist der Konflikt des Betriebsarztes zwischen einerseits der ärztlichen Schweigepflicht und andererseits dem berechtigten Bedürfnis des Arbeitgebers, über die vom Betriebsarzt durchgeführten Untersuchungen der Arbeitnehmer auch informiert zu werden.

Gesetzliche Offenbarungspflichten

Es gibt gesetzlich angeordnete Offenbarungspflichten. Der Betriebsarzt darf nicht nur, er muss sich hier äußern, denn auch er muss gesetzlich normierte Meldepflichten beachten. So sind etwa in § 6–15 IfSG die Fälle aufgelistet, in denen zwingend eine entsprechende Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen hat. Das Gesundheitsamt kann dann die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahren durchführen, z. B. ein berufliches Tätigkeitsverbot aussprechen. Dies bedeutet, dass der Betriebsarzt auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers zur Durchbrechung der Schweigepflicht berechtigt bzw. sogar verpflichtet ist. Zudem statuiert § 202 SGB VIII die Pflicht zur Meldung an die Berufsgenossenschaft, wenn Ärzte den begründeten Verdacht haben, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die mögliche Berufskrankheit frühzeitig erkannt und behandelt wird [3].

Offenbarung gegenüber dem Arbeitgeber

Die persönliche Stellung des Betriebsarztes gegenüber dem Arbeitgeber wird durch Weisungsfreiheit gekennzeichnet. Der Betriebsarzt ist seinem ärztlichen Gewissen unterworfen und unterliegt wie aufgezeigt der ärztlichen Schweigepflicht. Die Weitergabe von erhobenen Gesundheitsdaten an den Arbeitgeber ist gleichwohl unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

  1. Die einzelnen Untersuchungsbefunde dürfen an den Arbeitgeber mit ausdrücklicher Einwilligung des Arbeitnehmers weitergegeben werden. Dabei bedarf es einer Befreiung von der Schweigepflicht im Einzelfall [4].
  2. Zur Weiterleitung des Untersuchungsergebnisses an den Arbeitgeber können Betriebsärzte auch aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Arbeitnehmers berechtigt sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer über das Untersuchungsergebnis aufgeklärt und auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen worden ist. Widerspricht der informierte Arbeitnehmer der Weitergabe seiner Daten, darf der Betriebsarzt den Arbeitgeber nicht informieren.
  3. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes kommt eine Weiterleitung des Untersuchungsergebnisses und -befunds auch gegen den Willen des Arbeitnehmers in Betracht [5]. Wann genau dieser vorliegt, wird an späterer Stelle noch genauer erläutert.

Mitteilung positiver SARS-CoV-2-Testergebnisse

Wie aber sieht es nun im konkreten Fall bei einer COVID-19-Infektion aus? Darf (oder muss) das positive Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests mitgeteilt werden, auch wenn keine Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers vorliegt?

a) Mitteilung gegenüber dem Gesundheitsamt

Laut der gesetzlichen Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf Infektionen mit SARS-CoV-2 besteht die Pflicht zur namentlichen Meldung eines Patienten gegenüber dem Gesundheitsamt bei dem Verdacht einer Erkrankung mit COVID-19, der Erkrankung selbst sowie dem Tod in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2. Es besteht also eine zwingende Mitteilungspflicht. Nur dadurch wird gewährleistet, dass die zuständigen Stellen entsprechende Maßnahmen (z. B. Tätigkeitsverbot, Quarantäne, Isolierung usw.) einleiten können.

b) Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber

Es besteht die Berechtigung zur Mitteilung der Infektion und der Erkrankung eines Arbeitnehmers an den Arbeitgeber nach einer positiven Testung auf SARS-CoV-2, wenn ein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB vorliegt. Um dies festzustellen, muss eine Interessenabwägung zwischen sogenannten Rechtsgütern stattfinden: Der Arzt muss entscheiden, ob er dem einen Rechtsgut, nämlich der Gesundheit der ansonsten gefährdeten Personen/Kunden/Patienten/Kollegen, den Vorzug vor einem anderen Rechtsgut, der Vertraulichkeit der Informationen, gibt [6]. Bei dieser Abwägung sind die "Rechtsgüter Leib und Leben" höher zu bewerten als die sog. "informationelle Selbstbestimmung". Die ärztliche Einschätzung muss also ergeben, dass die diagnostizierte Infektion und Erkrankung unmittelbar zu einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für das Leben der anderen Arbeitnehmer führen kann – ohne solche Anhaltspunkte kann ein Notstand nicht angenommen werden. Dieses muss umso mehr aufgrund des hohen Infektionsrisikos bei SARS-CoV-2 (ggf. anders z. B. bei HIV) gelten. Insbesondere zwei Faktoren machen COVID-19 so gefährlich: Erstens kann es neben älteren Menschen mit bestehenden Gesundheitsproblemen auch bei gesunden Erwachsenen tödlich verlaufen. Selbst eine Tödlichkeitsrate von 1 % ist um ein Vielfaches höher als die typische saisonale Grippe. Zudem wird SARS-CoV-2 effizient übertragen und vor allem die Tatsache, dass die Krankheit auch von Menschen übertragen wird, die keinerlei Symptome aufweisen, macht die Situation unberechenbar. Darüber hinaus wurde nachgewiesen, dass das Virus bis zu 72 Stunden auf Oberflächen wie Kunststoff oder Edelstahl überleben kann. Gestützt wird das gefundene Ergebnis dadurch, dass es sich bei COVID-19 um eine nach § 6 IfSG meldepflichtige Krankheit handelt.

Zu fragen ist auch, ob nicht etwa der Arbeitnehmer selbst verpflichtet ist, die Infektion oder Erkrankung mit COVID-19 dem Arbeitgeber mitzuteilen. Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dazu verpflichtet, sich umgehend beim Arbeitgeber krankzumelden. Die Art der Erkrankung müssen sie ihm hingegen nicht mitteilen. Da es sich bei COVID-19 aber um eine hochansteckende und gefährliche Krankheit handelt, wird man aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht herleiten können, dass Arbeitnehmer ausnahmsweise die Art ihrer Erkrankung mitteilen sollten oder sogar müssen. Nur so kann der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Virus ergreifen.

Fazit für die Praxis

Betriebsärzte dürfen ohne Einwilligung das Ergebnis einer Untersuchung oder Vorsorge grundsätzlich nicht an den Arbeitgeber weitergeben. Eine Einwilligung ist möglich und sollte am besten schriftlich erfolgen. Auch bei der Inanspruchnahme eines gesetzlich geregelten Rechtfertigungsgrundes sollte der Arzt seine Entscheidung und die von ihm vorgenommene Interessenabwägung schriftlich dokumentieren. Festzuhalten ist außerdem, dass der Betriebsarzt verpflichtet ist, eine Infektion mit SARS-CoV-2 an das Gesundheitsamt zu melden. Zudem tritt aufgrund der Gefährdungslage für Leib und Leben anderer Arbeitnehmer/Kunden/Patienten durch eine Erkrankung an COVID-19 das Recht auf Vertraulichkeit der Informationen und damit die ärztliche Schweigepflicht hinter die höherrangigen Rechtsgüter Leib und Leben anderer Menschen zurück. Der Betriebsarzt ist daher berechtigt, ein positives Testergebnis nach einer Testung auf SARS-CoV-2 dem Arbeitgeber mitzuteilen und insoweit durch diese Offenbarung gegenüber dem Arbeitgeber gegen die Schweigepflicht zu verstoßen.


Literatur
1. Budde/Widding, MedR 1997, S. 23 (24)
2. Vgl. auch Jung, NJW 1985, 2729 (2731)
3. Ricke, in: Kasseler Kommentar, SGB VII, § 202 Rn. 2
4. Vgl. Poeche, in: Küttner, Personalhandbuch, 23. Auflage, Nr. 110 Rn. 14
5. Poeche, in: Küttner, Personalhandbuch, 23. Auflage, Nr. 110 Rn. 15
6. Hülsemann, ArbRAktuell 2015, 192 (194)



Autorin:

Julia Berke

Rechtsanwältin
Ulsenheimer Friederich Rechtsanwälte, München

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Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2020; 42 (10) Seite 64-66