Wer sich nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließt, dem hat der Gesetzgeber Honorarabzüge angedroht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dazu wie folgt Stellung genommen: „Bei etwaigen Sanktionen ist immer zu überprüfen, ob die Sanktionen geeignet, erforderlich und angemessen sind, den gesetzgeberischen Zweck zu erreichen. Zudem muss der Einsatz der TI und der digitalen Anwendungen für die Praxen möglich und zumutbar sein.“

Die KV Hessen hat daraus Konsequenzen gezogen und mitgeteilt, dass sie Sanktionen teilweise aussetzen werde, wenn diese nicht angemessen seien. Beispiel: Wenn eine Vertragsärzt:in sich den Anschluss an die TI wenige Jahre vor dem Ausscheiden aus der Praxistätigkeit nicht mehr antun möchte. Oder wenn die technischen Voraussetzungen für die TI z. B. durch mangelhafte Internetanbindung schlicht nicht vorhanden sind. Dann könne unter Angabe des Grundes ein formloser Antrag auf Befreiung von den Sanktionen gestellt werden.


Quelle:
KV Hessen