Manch ein Hausarzt wurde schon mit dem Problem konfrontiert, dass seine Patienten einen psychiatrischen Konsilschein zum Ausfüllen vorlegen – auch diejenigen, die noch nie mit dem Hausarzt über ihren psychischen Zustand gesprochen haben. Müssen diese Scheine verpflichtend ausgefüllt werden? Wie sind die Regeln?

Der Vordruck Nr. 22 "Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie" erfordert die Benennung einer Diagnose und eine – kurze – Schilderung der psychischen Problematik, die eine Psychotherapie notwendig macht.

Wichtig ist die Angabe (durch Ankreuzen), dass eine weitere somatische Abklärung nicht notwendig ist. Damit bestätigt der Hausarzt, dass weitere Diagnostik nicht ansteht bzw. erfolgt ist (beispielsweise der Ausschluss einer Hypothyreose bei depressiv-verlangsamtem Krankheitsbild). Dieses Vorgehen erscheint sinnvoll und sollte vom Hausarzt im Interesse seiner psychisch kranken Patienten auch so mitgetragen werden.

Der Konsiliarbericht ist auch nur erforderlich, wenn die geplante Psychotherapie von einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt wird. Bei einem Ärztlichen Psychotherapeuten unterstellen die Väter der Vordruckvereinbarung offenbar, dass dieser selbst den Ausschluss somatischer Ursachen vornimmt oder veranlasst.

Ein Problem hat der Hausarzt natürlich, wenn der Patient seine psychischen Probleme nicht thematisiert hat oder längere Zeit nicht mehr beim Hausarzt war. Da man gerade in solch einem sensiblen Bereich nicht einfach irgendetwas in den Konsiliarbericht schreiben darf, sollte man den Patienten kurz anrufen und um eine Auskunft bitten mit dem Hinweis, dass ein für ihn wichtiges Formular auszufüllen ist. War er schon länger nicht mehr in der Praxis, kann man dies dem Therapeuten auch kurz mitteilen mit dem Hinweis, dass man nicht in der Lage sei, die erwünschte Auskunft zu erteilen und den Vordruck adäquat auszufüllen.



Autor:

Dr. med. Gerhard Bawidamann

Facharzt für Allgemeinmedizin 93152 Nittendorf

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2020; 42 (18) Seite 54