Patienten, durch die Corona-Impfungen Schaden genommen haben, müssen sich an das jeweilige Bundesland wenden.

Laut Landgericht Dortmund (Az. 4 O 163/22) können niedergelassene Ärzt:innen, die Corona-Schutzimpfungen während der Pandemie verabreicht haben, nicht für etwaige Impfschäden haftbar gemacht werden. Die Richter begründen das mit dem Umstand, dass die Ärzt:innen in dieser Funktion nicht privatrechtlich agierten, sondern hoheitliche Aufgaben ausführten. Dadurch seien sie mit Beamten gleichzustellen. Etwaige Haftungsansprüche müssen Patienten daher gegen das jeweilige Bundesland richten.

Einen lesenswerten Beitrag zum Thema findet man bei unseren Kollegen von der Redaktion der "Arzt und Wirtschaft".